Da man es bei der Bildung der neuen Kirchgemeinde Schönenberg im Jahre 1703 unterlassen hatte, das bisher gemeinsame Kirchengut aufzuteilen, entstand mit der Zeit Streit zwischen den Kirchgenossen von Wädenswil und jenen von Schönenberg wegen der Verpflegung und der Besorgung der Armen in Schönenberg. In Stillstandssitungen (Stillstand = Kirchenpflege) und Kirchgemeindeversammlungen wurde nun der Wunsch geäussert, Wädenswil und Schönenberg sollten ihre bisher gemeinsam besessenen Kirchengüter aufteilen. Beide Kirchgemeinden ernannten daher im Einvernehmen mit dem Wädenswiler Landvogt Ausschüsse, welche unter dem Vorsitz des angesehenen Wädenswiler Untervogtes Hans Caspar Blattmann tagen und zuhanden der Zürcher Regierung eine beiden Parteien genehme Regelung ausarbeiten sollten. Bevollmächtigte aus Wädenswil waren neben Untervogt Blattmann die Landrichter Hauser auf Herrlisberg, Steffen an der Leigass, Theiler ob der Kirche und Streuli am Ort. Aus Schönenberg waren abgeordnet die Landrichter Pfister, Kleiner bei der Tanne, Pfister im Aesch sowie Kirchenpfleger Herdener an der Egg und Schützenmeister Staub in der Hüttmatt. Die beiden Ausschüsse trafen hinsichtlich des Auskaufs zwischen Wädenswil und Schönenberg folgende Abmachungen, die sie sich am 26. April 1784 in der Kanzlei der Landvogtei Wädenswil rechtsgültig bescheinigen liessen:
1. Das Wädenswiler Armen- und Batzengut beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von 10 278 Gulden und 24 Schillinge. Schönenbergs Anteil an diesem Vermögen beträgt 2250 Gulden.
2. Schönenberg erhält diesen Betrag bis Ende 1784 oder bis zur Rechnungsablage an Martini 1785 ausbezahlt.
3. Wädenswil zahlt Schönenberg ab Martini 1784 90 Gulden Zins, ebenso auf Martini 1785, falls die Summe nicht schon vorher ausbezahlt worden ist.
4. Schönenberg erhebt dann gegenüber Wädenswil keine weiteren Forderung mehr. Die beiden Gemeinden sind in kirchlichen Belangen völlig getrennt.
5. Das Wädenswiler Gemeindegut und das Gemeindehaus samt Inventar bleiben gemeinsames, unverteiltes Eigentum.
6. Jeder Kirchgenossen von Wädenswil darf sich in der Kirchgemeinde Schönenberg niederlassen, ohne dass er dafür Einzugsgebühren zu entrichten hat. Die gleiche Regelung gilt für Kirchgenossen aus Schönenberg, die nach Wädenswil ziehen.
7. Die in der «Batzenlad» (Archiv- und Geldtruhe aufbewahrten silbernen Becher und Schalen gehören Wädenswil allein; die leere «Bazenlad» geht an die Kirchgemeinde Schönenberg über.
8. Jede Kirchgemeinde kommt für den Unterhalt und für die Verpflegung ihrer kirchgenössigen Armen selber auf. Wer von der einen in die andere Kirchgemeinde zieht, ohne dort Erb- oder Eigengut zu besitzen, wird im Verarmungsfall wieder der ursprünglichen Kirchgemeinde zugewiesen. Besitzt er dagegen in der neuen Gemeinde Erb oder Eigengut, kann er dort auch als Armer bleiben (da man nötigenfalls auf diesen Besitz zurückgreifen könnte). Verkauft jemand sein Eigentum und zieht dann in die andere Kirchgemeinde, ohne dort wieder Güter zu erwerben, unterstützt ihn bei Armengenössigkeit jene Gemeinde, in der «seine Voreltern zuletzt Erb und Eigen hatten».
9. Vom Bezugsgeld der Fremden, die sich in die Bürgergemeinde Wädenswil einkaufen, fliessen drei Viertel dem Gemeindegut Wädenswil zu, und ein Viertel kommt – je nach Wohnsitz – der Kirchgemeinde Wädenswil oder Schönenberg zu.
10. Die Brautkronen – eine Gebühr von Töchtern oder Witwen, die sich ausserhalb der Gemeinde zu verheiraten gedenken – werden weiterhin dem gemeinsamen Gemeindegut gutgeschrieben.
11. Das Braut- oder Bechergeld dagegen – eine Einheiratungsgebühr für fremde Bräute – kommt entweder Schönenberg oder Wädenswil zu, nämlich jener Kirchgemeinde, in der sich die Braut niederlässt.
12. Ab Martini 1783 kommt Schönenberg für folgende fixen Auslagen, die man bisher gemeinsam bestritten hat, alleine auf: Abendmahlwein, Wartegeld der Hebamme, Läuterlohn für den Schulmeister, Spesenvergütung an den Pfarrer für das Abholen der für Bedürftige bestimmten Winterkleider in Zürich. Schönenberg zahlt ferner den vierten Teil der jährlichen Patroulliengelder für die Flur- und Nachtwache sowie einen Viertel der Kanzleikosten für die Abnahme der Rechnungen.